Einverständniserklärung für Mitarbeitervideos: Was Arbeitgeber brauchen

Warum eine Einwilligung Pflicht ist
Wer erkennbar in einem Video zu sehen ist, hat das Recht am eigenen Bild. Veröffentlichen darf man Aufnahmen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person (§ 22 Kunsturhebergesetz). Dazu kommt der Datenschutz: Ein Video mit Gesicht und Stimme ist ein personenbezogenes Datum, seine Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage, im Regelfall die Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung. Im Arbeitsverhältnis gilt zusätzlich (§ 26 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz): Die Einwilligung muss freiwillig sein, weil das Abhängigkeitsverhältnis sonst Zweifel weckt, sie muss schriftlich oder elektronisch erfolgen, und der Arbeitgeber muss vorher in Textform über den Zweck und das Widerrufsrecht aufklären.
Was in die Einverständniserklärung gehört
- Wer: Name der Person, Arbeitgeber, Ansprechpartner.
- Was: Art der Aufnahmen (Video, Foto, Ton), Datum und Ort des Drehs.
- Wofür: Die Zwecke konkret benennen: Karriereseite, YouTube, Instagram, LinkedIn, Messen, Print. Was nicht drinsteht, ist im Zweifel nicht gedeckt.
- Wie lange: Zeitraum der Nutzung, zum Beispiel fünf Jahre, und was bei Ausscheiden aus dem Unternehmen gilt.
- Widerruf: Der Hinweis, dass die Einwilligung für die Zukunft widerrufen werden kann, und wie das geht.
- Freiwilligkeit: Ein Satz, dass die Teilnahme freiwillig ist und eine Ablehnung keine Nachteile hat.
- Datenschutz-Info: Wer verantwortlich ist, welche Plattformen die Aufnahmen bekommen und wie lange sie gespeichert werden. Das gehört auf dasselbe Blatt oder als Anlage dazu.
- Unterschrift mit Datum. Bei Minderjährigen unterschreiben alle Sorgeberechtigten, bei gemeinsamem Sorgerecht also beide Eltern, ab etwa 14 Jahren zusätzlich der Jugendliche selbst.
So handhaben wir es bei jedem Dreh
In unseren Drehrichtlinien steht als feste Regel: Alle Einwilligungen liegen vor Drehbeginn vollständig vor, bei Minderjährigen von allen Sorgeberechtigten und ab 14 auch vom Jugendlichen selbst. Das klingt bürokratisch, spart aber den schlimmsten Fall: einen fertigen Film, in dem eine Person nachträglich nicht mehr zu sehen sein darf. Bei der Stadt Böblingen standen 60 Markenbotschafter vor der Kamera, für 18 Recruiting-Filme (Quelle: Referenz Stadt Böblingen). Alle Einwilligungen lagen vor, bevor die jeweilige Person vor die Kamera trat. Für Azubis unter 18 gilt bei uns ohne Ausnahme: kein Dreh, bevor nicht alle Sorgeberechtigten und der Azubi selbst unterschrieben haben.
Was passiert, wenn jemand geht oder widerruft
Ein Widerruf gilt für die Zukunft: Das Video muss dann in der Regel von den Kanälen genommen oder die Person herausgeschnitten werden. Was bis dahin online war, bleibt rechtmäßig. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt die Einwilligung übrigens nicht von selbst (Bundesarbeitsgericht, 19.02.2015, 8 AZR 1011/13), deshalb sollte die Erklärung den Fall ausdrücklich regeln. Deshalb lohnt es sich, Filme so zu drehen, dass einzelne Passagen austauschbar sind, und die Einwilligung so zu formulieren, dass sie das Ausscheiden aus dem Unternehmen ausdrücklich regelt. In der Praxis widerrufen die wenigsten. Wer ehrlich gefragt wurde und das Ergebnis mag, bleibt gern im Film, auch nach dem Wechsel. Wichtiger als jede Klausel ist deshalb, wie man Menschen vor die Kamera holt: freiwillig, vorbereitet, mit Respekt. Wie das gelingt, beschreibt der Eintrag Recruiting-Film.
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Häufige Fragen
Reicht eine mündliche Zustimmung für ein Mitarbeitervideo?
Für Beschäftigte in der Regel nicht. § 26 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz verlangt die schriftliche oder elektronische Form, mündlich geht nur in besonderen Ausnahmefällen. Und nur das Schriftstück belegt später, was erlaubt war.
Was gilt bei Auszubildenden unter 18?
Alle Sorgeberechtigten müssen unterschreiben, bei gemeinsamem Sorgerecht also beide Eltern, bei Alleinsorge ein Elternteil. Ab etwa 14 Jahren unterschreibt der Azubi zusätzlich selbst. Bei uns gilt: kein Dreh, bevor alle Unterschriften da sind.
Darf ein Mitarbeiter seine Einwilligung zurückziehen?
Ja, mit Wirkung für die Zukunft. Das Video muss dann in der Regel angepasst oder entfernt werden. Ob dafür ein Grund nötig ist, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Deshalb sollte die Erklärung auch das Ausscheiden aus dem Unternehmen regeln.
Dieser Eintrag ist eine allgemeine Information aus unserer Praxis als Videoproduktion, keine Rechtsberatung. Stand: September 2026. Für Ihre konkrete Einverständniserklärung lassen Sie das Muster einmal von Ihrem Anwalt oder Datenschutzbeauftragten prüfen.
Verwandte Begriffe: Recruiting-Film · Markenbotschafter · Employee Generated Content · Azubi-Film
